Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MH-Plan Kitchen Solutions
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen MH-Plan Kitchen Solutions, vertreten durch Mario Hermann, Ringstraße 47a 35719 Angelburg-Lixfeld, E-Mail-Adresse: mario.hermann@mh-plan.com, Telefonnummer: +49 171 8055331, (nachfolgend „Anbieter„) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde„).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Anbieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Kunde bucht beim Anbieter eine entsprechende Leistung. Diese Buchung nimmt der Anbieter durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular auf der Website des Anbieters zustande kommen.
(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Anbieter die Buchung des Kunden bestätigt. Die Buchung des Kunden ist bindend. Der Kunde erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Anbieters mitgeteilt.
(3) Die Angebote des Anbieters sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Anbieter.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Anbieter aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Anbieters für die bis zur Ablehnung der Leistung entstandenen Leistungen erhalten.
(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang des Anbieters umfasst die Planung, Beratung, Projektmanagement, Beschaffung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Einweisung von gewerblichen Großküchen.
(2) Der Anbieter erstellt Küchenkonzepte, Grundrisse, Geräte- und Positionslisten sowie gerätebezogene Anschlussplanungen. Die Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Kunden und berücksichtigt dessen spezifische Anforderungen und Wünsche. Der Anbieter ist berechtigt, Vorplanungen und Entwürfe dem Kunden zur Freigabe vorzulegen.
(3) Der Anbieter berät den Kunden umfassend bei der Auswahl der geeigneten Geräte und Materialien, der optimalen Raumaufteilung sowie der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Hygienestandards. Die Beratung umfasst auch wirtschaftliche und technische Aspekte, um die Effizienz und Rentabilität der Großküche zu maximieren.
(4) Der Anbieter übernimmt die gesamte Koordination und Überwachung des Projekts, einschließlich der Terminplanung, Überwachung der Baufortschritte und Abstimmung mit allen beteiligten Gewerken. Der Anbieter stellt sicher, dass alle Arbeiten termingerecht und in hoher Qualität ausgeführt werden.
(5) Der Anbieter beschafft alle erforderlichen Geräte, Materialien und Komponenten für die Großküche. Dies umfasst die Auswahl geeigneter Lieferanten, die Einholung von Angeboten, die Bestellung und die Überwachung der Lieferungen. Der Anbieter stellt sicher, dass alle beschafften Artikel den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
(6) Der Anbieter organisiert die Lieferung aller Geräte, Materialien und Komponenten an den Einsatzort. Der Kunde ist verpflichtet, die Anlieferung entgegenzunehmen und für eine sichere Lagerung bis zur Montage zu sorgen.
(7) Der Anbieter übernimmt die fachgerechte Montage aller Geräte und Komponenten der Großküche. Die Montage erfolgt durch qualifiziertes Personal des Anbieters oder durch beauftragte Nachunternehmer. Der Anbieter stellt sicher, dass die Montagearbeiten den geltenden Vorschriften und Standards entsprechen.
(8) Nach Abschluss der Montage führt der Anbieter die Inbetriebnahme der Großküche durch. Dies umfasst die Funktionsprüfung aller Geräte, die Einstellung und Kalibrierung sowie die Überprüfung der ordnungsgemäßen Installation aller Anschlüsse.
(9) Der Anbieter führt eine umfassende Einweisung des Kunden und dessen Mitarbeiter in die Bedienung und Wartung der installierten Geräte durch. Dies umfasst die Erklärung der Funktionen, die Demonstration der Bedienung sowie Hinweise zur regelmäßigen Wartung und Pflege.
(10) Der Anbieter stellt dem Kunden alle erforderlichen Dokumentationen zur Verfügung, einschließlich Bedienungsanleitungen, Wartungshinweisen und technischen Spezifikationen der installierten Geräte.
(11) Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist und der Gesamtleistungsumfang dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(12) Der Anbieter behält sich das Recht vor, Änderungen am Leistungsumfang vorzunehmen, wenn diese aufgrund technischer Weiterentwicklungen oder geänderter gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind. Der Anbieter wird den Kunden unverzüglich über solche Änderungen informieren und gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrages vereinbaren.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Unterlagen und gegebenenfalls Zugangsberechtigungen.
(2) Sollte es erforderlich sein, dass bestimmte Vorarbeiten durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden, hat der Kunde diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuschließen, sodass die Arbeiten des Anbieters ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über den Abschluss solcher Vorarbeiten.
(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle bauseitigen Leistungen, insbesondere Anschlüsse, Transportwege und montagebereite Baustellen, rechtzeitig und ordnungsgemäß bereitgestellt werden.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. In solchen Fällen behält sich der Anbieter das Recht vor, zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerungen oder den Mehraufwand entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(5) Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Erbringung der Leistungen behindern oder verzögern könnten. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse oder Änderungen in der Arbeitsumgebung.
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindert dies die Durchführung der Leistungen, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
§ 5 Inhalt und Durchführung des Vertrages
(1) Der Anbieter erbringt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann bei Dienstleistungen nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
(2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Kunden abzunehmen. Eventuelle Mängel sind in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten und vom Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung schriftlich verweigert. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen der Leistung vom Anbieter erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Kunde erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Kunden erstellt.
(4) Sämtliche Unterlagen des Anbieters sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Anbieters als auch sonstige Unterlagen. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anbieters Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Leistungen zu machen.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, die Durchführung einer Leistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Anbieter ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Kunden besteht in diesem Fall nicht.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Leistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhalts besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhalts eintritt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
(7) Der Anbieter muss die Leistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen, die Durchführung der Leistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
(8) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
(9) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des Anbieters dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
§ 6 Planfreigaben, Änderungen und Nachträge
(1) Planfreigaben durch den Kunden müssen schriftlich erfolgen. Der Anbieter wird dem Kunden die entsprechenden Planungsunterlagen zur Prüfung und Freigabe vorlegen. Der Kunde hat die Planungsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Anbieter festgelegt wird, zu prüfen und entweder schriftlich freizugeben oder Änderungswünsche mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung des Kunden, gilt die Planung als freigegeben.
(2) Änderungswünsche und Nachträge sind schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde kann Änderungswünsche und Nachträge während der Planungs- und Ausführungsphase schriftlich beim Anbieter einreichen. Der Anbieter wird die Änderungswünsche prüfen und dem Kunden ein entsprechendes Angebot für die Umsetzung der Änderungen unterbreiten. Das Angebot enthält eine detaillierte Beschreibung der Änderungen, die voraussichtlichen Mehrkosten sowie die Auswirkungen auf die geplanten Termine. Der Anbieter ist berechtigt, zusätzliche Kosten für Änderungen und Nachträge in Rechnung zu stellen. Die Umsetzung der Änderungen erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung des Angebots durch den Kunden.
(3) Änderungen und Nachträge können zu Terminverschiebungen führen, für die der Anbieter nicht haftet. Der Anbieter wird den Kunden unverzüglich über die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderungen auf den Projektzeitplan informieren. Der Kunde erkennt an, dass Änderungen und Nachträge zu Verzögerungen führen können und der Anbieter nicht für daraus resultierende Terminverschiebungen haftet. In solchen Fällen wird der Anbieter den Projektzeitplan entsprechend anpassen und dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
(4) Sollten sich durch Änderungen oder Nachträge wesentliche Änderungen im Leistungsumfang oder in den Vertragsbedingungen ergeben, behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, den Vertrag entsprechend anzupassen. Der Anbieter wird dem Kunden eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung vorlegen, die die geänderten Bedingungen enthält. Die Ergänzungsvereinbarung wird wirksam, sobald sie von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen und Nachträge abzulehnen, wenn diese technisch nicht umsetzbar sind, den ursprünglichen Vertragszweck wesentlich verändern oder die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Standards gefährden. In diesem Fall wird der Anbieter den Kunden unverzüglich darüber informieren und gegebenenfalls alternative Lösungsvorschläge unterbreiten.
(6) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Änderungswünsche und Nachträge rechtzeitig eingereicht werden, um eine reibungslose Durchführung des Projekts zu gewährleisten. Verspätete Änderungswünsche können vom Anbieter abgelehnt oder nur unter Berücksichtigung zusätzlicher Kosten und Terminverschiebungen umgesetzt werden.
(7) Alle Änderungen und Nachträge sowie die daraus resultierenden Vereinbarungen und Anpassungen sind schriftlich zu dokumentieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
§ 7 Preise und Zahlungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
(3) Der Kunde kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Anbieter berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben.
§ 8 Liefer- und Montagefristen, Terminverschiebungen
(1) Liefer- und Montagefristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
(2) Der Anbieter haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden.
(3) Terminverschiebungen aufgrund von bauseitigen Verzögerungen, fehlenden Freigaben oder anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, berechtigen den Anbieter zur Berechnung zusätzlicher Kosten.
(4) Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch Lieferanten verursacht werden, sofern diese nicht vom Anbieter zu vertreten sind.
(5) Der Anbieter wird den Kunden unverzüglich über Lieferantenausfälle informieren und mit ihm eine angemessene Lösung abstimmen.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach den im Einzelvertrag bzw. Angebot festgelegten Bestimmungen. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, endet der Vertrag mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen und der Abnahme durch den Kunden.
(2) Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung der anderen Partei nachhaltig verletzt;
- über das Vermögen einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- eine der Vertragsparteien ihren Geschäftsbetrieb einstellt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine elektronische Übermittlung per E-Mail ist ausreichend, sofern der Empfang durch die andere Vertragspartei bestätigt wird.
(4) Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden vor vollständiger Leistungserbringung hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der ihm entstandenen und nachweisbaren Kosten und Aufwendungen.
(5) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter aus wichtigem Grund behält der Anbieter ebenfalls Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der ihm entstandenen und nachweisbaren Kosten und Aufwendungen.
(6) Jede Kündigung ist unverzüglich unter Angabe der Gründe an die jeweils andere Vertragspartei zu richten. Die Kündigung wird mit Zugang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(7) Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde alle vom Anbieter erhaltenen Unterlagen und Dokumentationen unverzüglich zurückzugeben oder nach Wahl des Anbieters zu vernichten. Digitale Kopien sind zu löschen, und der Löschvorgang ist dem Anbieter schriftlich zu bestätigen.
§ 10 Gewährleistung und Garantien
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
(2) Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme.
(3) Der Anbieter hat das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
(4) Der Anbieter übernimmt Garantien nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(5) Garantien gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten.
§ 11 Haftung
(1) Der Anbieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem vorstehenden Absatz (1) gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(2) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Zusätzlich zu Absatz (1) und (2) gilt, dass Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
(4) Im Falle von Datenverlust haftet der Anbieter nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datenanfertigung durch den Kunden entstanden wäre.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Anbieters.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und gegen die üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat dem Anbieter auf Verlangen die Versicherungsdeckung nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung an.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen aus einem solchen Weiterverkauf an den Anbieter ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Anbieter nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Der Kunde hat dem Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen. Der Kunde hat dem Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Anbieters hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Anbieter entstandenen Ausfall.
(5) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Anbieter anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Anbieter.
(6) Der Anbieter verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Anbieter.
§ 13 Stornierung und Einlagerung
(1) Stornierungen durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, Stornokosten in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu berechnen.
(2) Bei Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, ist der Anbieter berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
§ 14 Zusatzanreisen
(1) Zusatzanreisen, die aufgrund von Umständen erforderlich werden, die der Kunde zu vertreten hat, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und den jeweils gültigen Stundensätzen des Anbieters.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
- der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
- der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
- Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 16 Schutzrechte
(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Leistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Anbieter für den Kunden stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Anbieter zu.
(2) Angebots- und Vorplanungen dürfen nicht umgesetzt, ausgeschrieben, verändert, an Wettbewerber weitergegeben oder zur Einholung anderer Angebote verwendet werden. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Anbieter erstellten Planungsleistungen ausschließlich für den Zweck zu nutzen, für den sie erstellt wurden. Eine Nutzung der Planungsleistungen zur Einholung von Vergleichsangeboten oder als Grundlage für Ausschreibungen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters unzulässig.
(3) Der Anbieter behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Anbieters dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Kunden verwendet werden.
(4) Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Anbieter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang. Der Kunde erwirbt Nutzungsrechte erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung und nur für das konkrete Projekt.
(5) Sollte der Kunde die vom Anbieter erstellten Planungsleistungen ohne Auftragserteilung an den Anbieter oder ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung für Ausschreibungen oder zur Einholung von Vergleichsangeboten verwenden, ist der Anbieter berechtigt, die erbrachte Planungsleistung nachträglich als Planungshonorar gemäß den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abzurechnen. Der Kunde verpflichtet sich, das entsprechende Honorar unverzüglich nach Rechnungsstellung zu zahlen.
§ 17 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(3) Der Kunde willigt ein, dass der Anbieter die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Anbieters unter folgendem Link: Datenschutzerklärung – MH Plan – Kitchen Solutions
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.



